Der deutsche Wald kann mehr als rauschen

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Reiten und Radfahren

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Mit Geklingel und Gewieher

Stellen Sie sich vor, Sie wandern im Wald - und plötzlich klingelt es hinter Ihnen! Und kaum haben Sie sich von dem Schrecken erholt - da hören Sie auf einmal Hufgetrappel! Eine Unverschämtheit, mögen Sie denken; schließlich sind Wanderwege zum Wandern da - wer gibt den Leuten das Recht, sie mit Rad oder Pferd überhaupt zu benutzen? Darf man so den Wald missbrauchen?

Freizeit im Wald

Radfahren im WaldRadfahren ist im Wald auf allen Wegen erlaubt - allerdings auf eigene Gefahr. Und immer muss auf die Fußgänger Rücksicht genommen werden.

Man darf sehr viel im Wald - wie das bundesdeutsche Waldgesetz von 1975 bestätigt: »Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Reiten im Walde ist... gestattet.« Es gibt allerdings eine generelle Einschränkung: Anstelle der drei Auslassungspunkte steht im Gesetz »nur auf Straßen und Wegen«.

Nun wird gewiss keiner, der, an den Rollstuhl gefesselt, Erholung unter Bäumen sucht, von den geebneten Wegen abweichen. Auch Radfahrer, die querwaldein über Wurzeln und Äste holpern, sind selten. Ganz anders könnten Reiter sich verhalten: Pferde sind so gebaut, dass sie auch in unwegsamem Gelände zurechtkommen. Tatsächlich halten sich viele Reiter nicht an die vorgeschriebenen Wege und traben querwaldein.

Beiläufig noch ein Wort zum Radfahren, welches nächst dem Wandern die verbreitetste Art ist, den Wald zu durchstreifen. Radeln ist auf allen Wegen erlaubt - allerdings stets auf eigene Gefahr: Wer unversehens auf einen Knüppeldamm oder in eine feuchte Bachfurt gerät, kann sich nicht beschweren, wenn er stürzt. Und: alles, was einen Motor hat, darf ohne Sondergenehmigung nicht in den Wald.

Das gilt selbstverständlich auch für Autos. Mancher Kraftfahrer, der einen Waldweg befährt und vom Förster gestellt wird, versucht, sich herauszureden: Er habe, erklärt er dann etwa dem Forstbeamten, der im Wald Hausrecht oder Polizeigewalt hat, nirgendwo ein Verbotsschild gesehen. Oft stimmt das sogar. Zwar lassen einige Forstverwaltungen überall dort, wo Forstwege in den Wald führen, solche Schilder postieren, und manche bringen zusätzlich noch Schranken an; aber nötig ist dies im Sinn des Gesetzes nicht. Der Gesetzgeber unterstellt, dass jedermann wisse, was eine öffentliche Fahrstraße ist und wie ein Waldweg oder eine Forststraße aussieht. Auf Waldwegen und Forststraßen ist Kraftverkehr grundsätzlich verboten (sofern, wie gesagt, keine Sondergenehmigung vorliegt). Bereits das Einfahren in solch einen Weg - und sei es zum Zweck, dort nach wenigen Metern zu parken und zu Fuß weiterzulaufen - ist nicht Rechtens. In solchen Fällen drücken die Forstleute zwar meist ein Auge zu; aber Sie dürfen sich darauf nicht verlassen.

Zelten im Wald
Wer im Wald zelten will, braucht die Genehmigung des Waldbesitzers. Dessen Namen und Anschrift erfährt man beim zuständigen Forstamt. Das gleiche gilt für das Übernachten in Wohnmobilen. Feuer darf man im Wald allerdings nur mit viel Vorsicht machen. Oft ist es sogar ganz verboten. Deshalb sollte man sich auf jeden Fall vorher erkundigen!

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